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23Sep '14

Impressumpflicht auch bei Facebook, Xing und anderen sozialen Netzwerken

 

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2014 zum Aktenzeichen 11 O 51/14 führte zur Verunsicherung von Nutzern der Internetplattform Xing.

Geklärt ist bereits seit längerer Zeit, dass sämtliche Anbieter, deren Profil auf Facebook, Xing oder in anderen sozialen Netzwerken nicht rein für private Zwecke angelegt ist, sondern geschäftsmäßig genutzt wird, ein Impressum vorhalten müssen. Eine geschäftsmäßige Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn es aus Sicht eines objektiven Außenstehenden zum Zwecke der Werbung, mithin zu Marketingzwecken genutzt wird. Das Impressum muss dann den gesetzlichen Anforderungen des TMG (Telemediengesetz) entsprechen.

Neben den Pflichtangaben eines Impressums legt das Telemediengesetz in § 5 TMG unter anderem fest, dass die Pflichtangaben des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Mit der Frage der leichten Erkennbarkeit hatte sich nun das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, Aktenzeichen 11 O 51/14) zu beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall befand sich am unteren rechten Rand des Xing-Profils eines Rechtsanwaltes ein Link auf die Kanzlei, welcher er angehörte. Der Link wies darauf hin, dass über diesen Link das Impressum des Rechtsanwaltes erreicht werden konnte. Über einen weiteren Link gelangte man sodann auf die Internetseite der Kanzlei, welcher der Rechtsanwalt angehörte. Dort waren die erforderlichen Angaben nach dem Telemediengesetz vorhanden.

Das Landgericht Stuttgart kam nun zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine „leichte Erkennbarkeit“ nicht gegeben sei, aber insbesondere deshalb, dass sich der Link erst am unteren rechten Rand des Profils befand, wo man nur hin gelangte, wenn man bis an das Ende des Profils hinunterscrollte. Hinzu kam aber, dass der Link nicht in der Größe eingefügt war, in welcher die übrigen Texte des Profils verfasst waren und er sich zudem in einem Bereich befand, welchem, so das Landgericht Stuttgart, „der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt“ (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, Aktenzeichen 11 O 51/14).

Fazit: Im entschiedenen Fall kamen mithin mehrere Aspekte zusammen, die dazu führten, dass eine „leichte Erkennbarkeit“ vom Gericht verneint wurde.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2006 entschieden (BGH vom 20.07.2006, Aktenzeichen I ZR 228/03), dass es für eine leichte Erkennbarkeit ausreichend sein kann, dass das Impressum nur über zwei Links erreichbar ist, wenn die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ gekennzeichnet sind. Auch kann die leichte Erkennbarkeit eines Impressums gegeben sein, wenn sich der Link beispielsweise erst am unteren Ende einer Homepage befindet. Dies hat bereits das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 04.12.2008 zum Aktenzeichen 6 O 187/07 ausgeführt. Er müsse dann allerdings beispielsweise in einer Informationsleiste oder einem Informationsblock einbezogen sein, der dem Nutzer ins Auge springe und der die Wahrnehmung des Nutzers auf sich lenke (vgl. OLG Frankfurt, aaO).

Nutzer von sozialen Netzwerken, die der Impressumspflicht unterliegen, müssen mithin selbst ebenfalls darauf achten, dass das Impressum bzw. die Verlinkung zum Impressum so gestaltet ist, dass es von Nutzern nicht leicht übersehen wird, sondern für die Nutzer gerade leicht auffindbar und gut erkennbar ist. Diese Verpflichtung kann nicht einfach auf die Plattformbetreiber abgewälzt werden.

Es grüßt Sie herzlich

Ihre Carmen Wehrend
E-Mail: Carmen.Wehrend@ra-lbg.de
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