


Haftung des Admin-C für Abmahnkosten:
Es stellt sich die Frage, ob ein Admin-C, welcher nicht zugleich Domain-Inhaber ist, für die Kosten einer Abmahnung haftet, welche er vom Rechtsinhaber wegen einer Verletzung von Rechten durch die Domain erhalten hat. Das OLG Düsseldorf hatte vor kurzem über einen solchen Fall zu entscheiden. Durch die Domain wurden Markenrechte des Rechteinhabers verletzt.
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08) wird eine solche Haftung des Admin-C verneint. Wesentliches Argument des Gerichts ist insoweit, dass sich aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domain-Namen begründen lasse. Dies deshalb, da der Admin-C lediglich Ansprechpartner gegenüber der DENIC ist. Die Willenserklärungen des Admin-C entfalten vertragliche Wirkungen allein und unmittelbar nur für den Domain-Inhaber, denn der Admin-C tritt für den Daomaininhaber der Denic gegenüber nur als Stellvertreter auf. Dies ergibt sich aus den Domainrichtlinien der Denic.
Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domain-Inhaber und der DENIC, welche den Registrierungsvertrag schließen. An diesem Vertrag ist der Admin-C – so das Oberlandesgericht – jedoch nicht beteiligt. Diese rechtliche Konstellation verbiete es daher, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.
Die Vorinstanz hatte hingegen noch die Haftung des Admin-C für die durch den Domain-Namen begangene Rechtsverletzung bejaht. Das vorinstanzliche Gericht sah es als Tatbeitrag und ausreichend für eine Haftung an, dass sich der Admin-C mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen.
Die Rechtsprechung der Gerichte, auch der Oberlandesgerichte, ist in dieser Frage nicht einheitlich. In dem Fall, den dass OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, wurde daher die Revision zum BGH zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes steht bisher noch aus.
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Ihr Volker Gloe
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