


Aktuelles Urteil zur Impressumspflicht bei Facebook
Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19.08.2011 (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) entschieden, dass die Impressumspflicht auch für Facebook-Seiten gilt.
Gemäß § 5 Telemediengesetz müssen Unternehmen unter anderem auf ihrer Homepage bestimmte in § 5 Telemediengesetz festgelegte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Anzugeben sind insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer.
Das Landgericht Aschaffenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmen auch einen Auftritt auf der Website von Facebook zu Werbezwecken nutzte. Dabei gab das Unternehmen bei seinem Facebook Auftritt lediglich einige ausgewählte Daten an, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL. Die weiteren Angaben, wie z.B. die Gesellschaftsform, wurden nicht direkt angezeigt. Diese weiteren Angaben hätte man lediglich über den angegebenen Link auf die Website des Unternehmens und dort unter der Angabe „Impressum“ erfahren können.
Das Landgericht Aschaffenburg erachtete dies für nicht ausreichend. Das Verhalten des Unternehmens sei wettbewerbswidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Der eingefügte Link reiche nicht aus. Hierdurch würden die Pflichtangaben eines vollständigen Impressums dem Nutzer nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt. Dies muss aber gewährleistet sein.
Fazit:
Da immer mehr Unternehmen auch das soziale Netzwerk Facebook zu Werbezwecken nutzen, ist darauf zu achten, dass auch hier das vollständige Impressum unmittelbar angegeben wird. Ein Link auf die eigene Website reicht dagegen nicht aus.
Es grüßt Sie herzlich
Ihre Carmen Wehrend
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