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21Sep '09

AGB von Online-Händlern

AGB von Online-Händlern müssen Informationen zur Speicherung des Vertragstextes beinhalten

Das Landgericht Oldenburg (Beschluss vom 20.05.2009, Az. 12 O 1340/09) hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein ebay-Händler von einem Mitbewerber abgemahnt wurde, da er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Informationen darüber erteilte, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert werde und ob und wie lange er dem Kunden weiter zugänglich gemacht wird. Der ebay-Händler reagierte auf die Abmahnung nicht, woraufhin sein Mitbewerber vor dem Landgericht Oldenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Das Landgericht Oldenburg gab dem Mitbewerber Recht.

Rechtlich basiert dies auf folgenden Vorschriften:

Ein Online-Händler hat seine Kunden gemäß §§ 312 c Abs. 2, 312 e BGB i. V. m. § 3 Nr. 2 BGB InfoV (u. a.) über Folgendes zu informieren:

1.   über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2.   darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3.   darüber, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

4.   über die für die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5.   über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Im vorliegenden Fall kam der Online-Händler der Informationspflicht aus Ziffer 2. nicht nach. Sein Mitbewerber argumentierte, dass diese Information für den Kunden allerdings insbesondere bei Käufen über die Internetplattform ebay wichtig sei, da bei ebay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe vom Server gelöscht würden, der Vertragsunterlagen über e-bay sodann also nicht mehr zu erhalten seien. Der Kunde müsse aber wissen, wie und wie lange er den Vertragstext aufrufen kann, um sich diesen sowie darin enthaltene Garantieangaben und Zusicherungen oder andere Käuferschutzrechte zu sichern, um sich im Schadensfalle auf diese berufen zu können. Da viele Käufer – insbesondere über die Internetplattform ebay – häufig davon ausgingen, dass der Vertragstext bei ebay dauerhaft gespeichert werde, werde dies leider oft versäumt.

Das Landgericht Oldenburg gab dem Mitbewerber Recht. Es entschied, dass das Verhalten des Online-Händler wettbewerbswidrig im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der e-commerce-Richtlinie, 2000/31/EG sei (Beschluss vom 20.05.2009). Es untersagte dem Online-Händler, diese Informationspflichten über den Vertragsschluss und die Speicherung des Vertragstextes zu vernachlässigen.

Fazit:

Ein Online-Händler sollte darauf achten, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Kunden darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Volker Gloe
E-Mail: Volker.Gloe@ra-lbg.de
Internet: www.ra-lbg.de
Tel: +49 (451) 28 06 10