


Änderungen zum Widerrufsrecht per 13.06.2014: 40-Euro-Klausel
Umfassende Änderungen insbesondere zum Widerrufsrecht treten am 13.06.2014 in Kraft
Am 13. Juni 2014 treten unter anderem umfassende Änderungen zum Widerrufsrecht in Kraft. Die dann geltenden Regelungen müssen ab diesem Zeitpunkt eingehalten werden, so dass sich Unternehmer unbedingt über die bevorstehenden Änderungen informieren sollten.
Im Jahr 2011 wurde die sogenannte Verbraucherrechterichtlinie verkündet, mit welcher der Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten der EU erhöht und auch angeglichen werden sollte. Diese Richtlinie wird nun in das deutsche Recht umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung) tritt am 13.06.2014 in Kraft. Übergangsregelungen bestehen nicht, so dass die Regelungen ab diesem Zeitpunkt gelten.
Mit diesem Gesetz treten zahlreiche Änderungen in Kraft, insbesondere beim Widerrufsrecht. Die Thematisierung sämtlicher Änderungen würde den vorliegenden Rahmen sprengen, so dass beispielhaft die bevorstehende Änderung der sogenannten 40,00 Euro-Klausel zu den Kosten der Rücksendung nach Widerruf näher betrachtet werden soll:
Bislang ist in § 357 Abs. 2 BGB geregelt, wer die Kosten der Rücksendung der Ware nach Widerruf zu tragen hat
Hiernach hat bislang grundsätzlich der Unternehmer die üblicherweise entstehenden Kosten der Rücksendung zu tragen. Er darf sie allerdings gemäß § 357 Abs. 2 BGB in zwei Fällen dem Verbraucher vertraglich auferlegen:
1. wenn der Preis der Ware 40,00 € nicht übersteigt und die gelieferte Ware der bestellten entspricht,
2. wenn der Preis der Ware 40,00 € übersteigt nur dann, wenn der Verbraucher im Zeitpunkt seines Widerrufs die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht hat und die gelieferte Ware der bestellten entspricht.
Entspricht die gelieferte Ware also nicht der bestellten Ware, hat bislang in jedem Fall der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Des Weiteren hat der Unternehmer bislang die üblicherweise entstehenden Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er sie dem Verbraucher nicht in einem der beiden vorgenannten Fälle vertraglich auferlegt hat.
Nach neuem Recht wird ab dem 13.06.2014 Folgendes gelten
Eine Unterscheidung nach dem Wert der Waren wird es nicht mehr geben. Die Kostentragungspflicht wird in § 357 Abs. 6 BGB n.F. geregelt sein. Hiernach hat dann grundsätzlich der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber hinreichend belehrt hat. Die Anforderungen an eine solche Belehrung sind in Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB n.F., Artikel 246 a § 4 EGBGB n.F. festgelegt. Der Verbraucher muss also darüber belehrt werden, dass er im Falle des Widerrufs die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat. Die Informationen müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Die Informationspflichten können beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen im Rahmen der Widerrufsbelehrung übermittelt.
Es wird also im Grundsatz Folgendes gelten: Hat der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß informiert, hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen. Erfolgt eine entsprechende Information nicht, muss der Unternehmer die Kosten der Rücksendung übernehmen. Die Kosten müssen dem Verbraucher vom Unternehmer also nicht mehr vertraglich auferlegt werden, sondern die Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist ausschließlich an die ordnungsgemäße Information hierüber durch den Unternehmer gekoppelt.
Zu beachten ist noch, dass bei Verträgen über Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg versandt und zurückgesandt werden können, weitere Besonderheiten bestehen. So muss beispielsweise der Online-Händler, will er dem Verbraucher auch in diesem Fall die Kosten für die Rücksendung der Waren nach Widerruf auferlegen, den Verbraucher nicht nur darüber informieren, dass er die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, sondern auch bereits über die Höhe dieser Kosten.
Es grüßt Sie herzlich
Ihre Carmen Wehrend
E-Mail: Carmen.Wehrend@ra-lbg.de
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