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8Jun '09

Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Bei der Rückabwicklung von Online-Verträgen ist es grundsätzlich so, dass neben dem Kaufpreis auch die Kosten der Rücksendung vom Verkäufer zu tragen sind. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB können die Kosten der Rücksendung jedoch dem Verbraucher auferlegt werden, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Warenwert 40,00 € nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht hat.

Wird in der Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen, so sollte der Online-Händler (Verkäufer) allerdings darauf achten, dass dieser Punkt zusätzlich auch noch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. In letzter Zeit sind verschiedentlich Fälle aufgetreten, in welchen entsprechende Widerrufsbelehrungen beanstandet wurden, wenn sich im betreffenden Internetauftritt nicht zugleich eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten befand.

Dies deshalb, da insoweit oft der exakte Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht beachtet wird, wonach dem Verbraucher die Rücksendekosten der Widerrufsware „vertraglich auferlegt“ werden müssen.

Dies kann im Vorfeld eines individuellen Kontakts zwischen Unternehmer und Verbraucher im Fernabsatz nur durch die Verwendung einer entsprechenden ABG-Klausel durch den Unternehmer bewerkstelligt werden, da individualvertragliche Vereinbarungen in diesem Stadium der Geschäftsanbahnung per Internet begriffsnotwendig nicht möglich sind.

Die Rechtsprechung scheint derzeit davon auszugehen, dass der bloße Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung einer vertraglichen Vereinbarung in diesem Sinne nicht gleichkommt und damit nicht ausreichend ist. Diese Auffassung scheint zumindest das OLG Hamburg (Beschluss vom 24.01.2008, Az.: 3 W 7/08) zu vertreten. Das Gericht führt in dieser Entscheidung aus, dass ein Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig macht, nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB zulässig ist, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, was auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen könne.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass ein Online-Händler (Verkäufer), der den Verbraucher in einer Widerrufsbelehrung darüber informiert, dass dieser die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, diese Thematik zusätzlich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sollte, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Volker Gloe
E-Mail: Volker.Gloe@ra-lbg.de
Internet: www.ra-lbg.de
Tel: +49 (451) 28 06 10

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