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Massgeschneidert von Mini bis XXL

Bei der Rückabwicklung von Online-Verträgen ist es grundsätzlich so, dass neben dem Kaufpreis auch die Kosten der Rücksendung vom Verkäufer zu tragen sind. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB können die Kosten der Rücksendung jedoch dem Verbraucher auferlegt werden, wenn

Verträge, die über das Internet geschlossen werden, sind sogenannte Fernabsatzverträge, bei denen besondere Vorschriften geltend (§§ 312 b ff. BGB). Hier geht es lediglich um Fernabsatzverträge beim Vertrieb von…