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27Mai '10

Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV)

von: RA Sven Weimann · Kategorie: Online-Recht · Schlagworte:

Seit 18.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft.

Daraus ergeben sich umfangreiche Informationspflichten für alle, die Dienstleistungen erbringen und im Inland niedergelassen sind. Es gibt eine Reihe sogenannter stets zur Verfügung zu stellender Informationen. Diese sind in § 2 DL-InfoV aufgeführt. Sie sind dem sogenannten Dienstleistungsempfänger entweder direkt mitzuteilen (am besten in Schriftform) oder am Ort der Leistungserbringung vorzuhalten (z.B. durch Aushang), in Informationsschriften oder Ähnliches aufzunehmen (z.B. Broschüren) oder dem Dienstleistungsempfänger über eine angegebene elektronische Adresse (Homepage) zugänglich zu machen. Nur die letzte Möglichkeit dürfte für die meisten Dienstleistungserbringer praktikabel sein.

Im Impressum sind deshalb zwingend folgende Angaben notwendig:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

  3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs z.B. Rechtsanwalt erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

  7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Des Weiteren sind Preisangaben erforderlich, sofern ein Preis von vorneherein feststeht, dieser Preis, sofern ein Preis von vorneherein nicht festgelegt werden kann, die näheren Einzelheiten der Berechnung anhand der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht selbst errechnen kann oder aber ein Kostenvoranschlag. Diese Angaben sind gegenüber dem sogenannten Letztverbraucher, also meistens der Privatperson gegenüber nicht notwendig. Sofern es also ausschließlich Endverbraucher als Kunden gibt, können diese Angaben weggelassen werden.

Das Fehlen derartiger Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Bußgeldern führen. Im Übrigen sind unvollständige Angaben insbesondere im Internet abmahnbar. Leider gibt es hier viele Rechtsanwaltskollegen, die mit diesem Betätigungsfeld ihr Einkommen verdienen. Die entsprechende Anpassung sollte also möglichst bald vorgenommen werden.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Sven Weimann
E-Mail: Weimann@ra-lbg.de
Internet: www.ra-lbg.de
Tel: +49 (451) 28 06 10

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