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25Mrz '09

Impressumspflicht für Webseiten

1.   Betreiber von Webseiten haben damit zu rechnen, dass sie grundsätzlich ein sogenanntes “Impressum” auf ihrer Webseite veröffentlichen müssen. Geschieht dies nicht, so besteht zumindest das Risiko einer Abmahnung. Teilweise wird von den Gerichten angenommen, dass eine Webseite ohne ein entsprechendes Impressum wettbewerbswidrig ist und demgemäß abgemahnt werden kann. In der Vergangenheit hat es auch zahlreiche solcher Verfahren gegeben.

Impressum ist dem Grunde nach ein Begriff aus dem Presserecht, es hat sich allerdings auch für Webseiten und Online-Shops durchgesetzt. Rechtsgrundlage ist zum einen § 5 Telemediengesetz (TMG), für das geschäftsmäßige Betreiben von Online-Diensten, dies können Dienstleistungen oder aber auch Online-Shops sein, zum anderen auch § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RstV), bezüglich journalistischer Beiträge. Private Seiten sind dem Grunde nach vollständig ausgenommen, wobei wegen etwaiger Abgrenzungsschwierigkeiten es jedem Betreiber anzuraten ist, ein Impressum zu veröffentlichen.

2.   Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften muss das Impressum “leicht erkennbar”, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Insoweit bietet es sich an, hierfür einen extra Menüpunkt zu reservieren.

Durch ein Urteil des Landgerichtes Essen vom 19.09.2007 (44 O 79/07) wurden u. a. die Voraussetzungen noch einmal näher präzisiert. Dort ist klarzustellen die genaue Unternehmensform und genaue Unternehmensbezeichnung. Die Bezeichnung als “Verlag” reicht nicht, da diese keine Unternehmensform ist. Hier ist also einzutragen, ob es sich um einen eingetragenen Kaufmann, GmbH etc. handelt. Ferner ist die vollständige Adresse mit Postleitzahl anzugeben. Des weiteren die vertretungsberechtigte Person. Es muss klargestellt sein, dass es sich um den Geschäftsführer, Inhaber oder dergl. handelt.

Bei Shop-Betreibern sollte unbedingt auch eine E-Mail-Adresse enthalten sein. Hiervon wird bei vielen Shop-Betreibern abgesehen, um z. B. Spam-Mails zu vermeiden. Es dürfte allerdings nicht ausreichend sein, die E-Mail-Adresse ist notwendig. Die Angabe in einem Kontaktformular ist nicht ausreichend, wie durch das Landgericht Essen festgestellt wurde.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Volker Gloe
E-Mail: Volker.Gloe@ra-lbg.de
Internet: www.ra-lbg.de
Tel: +49 (451) 28 06 10

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